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Passive Dienstleistungsfreiheit gemäss Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG Bereits vor bald 30 Jahren habe ich in meiner Dissertation „Freizügigkeit von Ärzten, Zahnärzten, Tierärzten, Krankenpflegerperonal und Hebammen nach dem Recht der Eur Europäischen Gemeinschaft und der Schweiz“ auf die Bedeutung der passiven Dienstleistungsfreiheit und der passiven Wirtschaftsfreiheit hingewiesen und argumentiert, in der EU müsse die passive Dienstleistungsfreiheit zeitlich unbeschränkt sein. Seit dem 1.6.2002 ist die passive Dienstleistungsfreiheit durch das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG (Art. 5 Abs. 3 Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG, FZA, und Art. 23 Anhang I zum FZA, zum Ganzen s. meine veröffentlichte Dissertation „Das Freizügigkeitsabkommen Schweiz EG: Auswirkungen auf die Berufe der Humanmedizin“ an der Universität Fribourg/Schweiz, erschienen im Februar 2002) gewährleistet. Vermutlich auf Grund meiner Dissertation ist die passive Dienstleistungsfreiheit im Verhältnis Schweiz - EG zeitlich unberschränkt. So können grenznahe Spitäler und Kliniken im Kanton Jura und auch anderen Kantonen Patienten aus Frankreich aufnehmen und auch behandeln, was ohne das Freizügigkeitsabkommen Schweiz-EG nicht möglich wäre!
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